§ 2 GVFG Förderungsfähige Vorhaben Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (2024)

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neugefasst durch B. v. 28.01.1988 BGBl. I S. 100; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-6 Allgemeines Straßenbaurecht

7 weitere Fassungen

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wird in 20 Vorschriften zitiert

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§ 2 Förderungsfähige Vorhaben


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert


(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden:


1.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
c)
Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen,
2.
Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und
3.
Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.

(2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu §2 Absatz1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:


1.
Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
2.
Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.

(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu §2 Absatz1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden:


1.
Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, und
2.
Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.

Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes G. v. 6.März2020 BGBl. I S. 442 m.W.v. 1.Januar2020


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Frühere Fassungen von § 2 GVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuellvorher01.01.2020 (12.03.2020)Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
vom 06.03.2020 BGBl. I S. 442
aktuellvorher30.06.2009Artikel 4 Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
aktuellvorher01.10.2006Artikel 13 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
aktuellvor 01.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

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Zitierungen von § 2 GVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

interne Verweise

§ 2 GVFG Förderungsfähige Vorhaben (vom 01.01.2020)

...können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem... (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem...

§ 3 GVFG Voraussetzungen der Förderung (vom 01.01.2020)

...für die Förderung nach § 2 ist, daß 1. das Vorhaben a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der... Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge. Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich. d) Belange behinderter...

§ 4 GVFG Höhe und Umfang der Förderung (vom 01.01.2020)

...Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 , nach §11 Absatz1 Satz1 und nach §11 Absatz2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der... von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach §11 Absatz1 Satz2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils... von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4.... von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. ... des §3 Nummer1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach §11 Absatz1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen... (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2 . Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. (3)... worden sind. (4) Abweichend von Absatz3 Nummer2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach §11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe von 10 Prozent der...

§ 6 GVFG Aufstellung der Programme (vom 01.01.2020)

...der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 , deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung... gleichartiger Fördertatbestände ist möglich, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach §2 Absatz2 und Absatz3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro... ist möglich, 2. Vorhaben nach §2 Absatz1 Nummer2 und Nummer3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 , deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung...

§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (vom 01.01.2020)

...Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2 , 3, 4, 9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten sinngemäß.... 12 und14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3 . (2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil des...

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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442

Artikel 1 3. GVFGÄndG

...2015 (BGBl.IS.1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§2 Förderungsfähige Vorhaben ... wird wie folgt geändert: 1. §2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Förderungsfähige Vorhaben (1) Die Länder können folgende Vorhaben... können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem... (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem... Daseinsvorsorge." c) In Buchstabe c wird der Satz „Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich." angefügt. 3. §4... des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 , nach §11 Absatz1 Satz1 und nach §11 Absatz2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der... von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach §11 Absatz1 Satz2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils... von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4.... von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. In... des §3 Nummer1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach §11 Absatz1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen... angefügt: „(4) Abweichend von Absatz3 Nummer2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach §11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe von 10 Prozent der... der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 , deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung... gleichartiger Fördertatbestände ist möglich, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach §2 Absatz2 und Absatz3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro... ist möglich, 2. Vorhaben nach §2 Absatz1 Nummer2 und Nummer3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 , deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung... bb) Satz2 wird Satz4 und wie folgt gefasst: „Die §§ 2 , 3, 4, 9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten sinngemäß."...

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146

Artikel 13 1. BMVBuSBBG Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

...vom 29.Dezember2003 (BGBl.IS.3076), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d werden die Wörter "(§2 Abs.1 Nr.3 des...

Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986

Artikel 4 GeROG Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

...vom 31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wird die Angabe „§2 Abs.2 Nr.7" durch die Angabe... folgt geändert: In §2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.7" durch die Angabe „§2 Abs.2 Nr.4"... Nr.1 Buchstabe d wird die Angabe „§2 Abs.2 Nr.7" durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.4"...

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