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Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis GVFG > § 3
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neugefasst durch B. v. 28.01.1988 BGBl. I S. 100; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 7 weitere Fassungen wird in 20 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-6 Allgemeines Straßenbaurecht
§ 2 ←
→ § 4
§ 3 Voraussetzungen der Förderung
§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert
Voraussetzung für die Förderung nach §2 ist, daß
- 1.
- das Vorhaben
- a)
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
- b)
- in einem Nahverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
- c)
- 1bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist; es kann in besonderem Bundesinteresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge. 2Für Vorhaben nach §2 Absatz3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.
- d)
- 1Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. 2Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. 3Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des §5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
- 2.
- die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
- 3.
- (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes G. v. 6.März2020 BGBl. I S. 442 m.W.v. 1.Januar2020
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Frühere Fassungen von § 3 GVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuellvorher | 01.01.2020 (12.03.2020) | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 06.03.2020 BGBl. I S. 442 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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Zitierungen von § 3 GVFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GVFG Höhe und Umfang der Förderung (vom 01.01.2020)
...zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach §2 Absatz1 und nach §11 Absatz1 in...
§ 5 GVFG Programme
...die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden....
§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (vom 01.01.2020)
...Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§2, 3 , 4, 9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten sinngemäß.... von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und4 Absatz2 bis4, die §§9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten... §§12 und14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß §3 Nummer1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und... Die Voraussetzungen gemäß §3 Nummer1 Buchstabe b und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß... c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt. (3) Die Förderung von Vorhaben nach den Absätzen 1...
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Zitat in folgenden Normen
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
...1 Nr.4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, §4 Abs.1 Nr.2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes , §3 Abs.1 Satz2 und §8 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes, §8 Abs.3...
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Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
Artikel 1 3. GVFGÄndG
...2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen." 2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird das Wort... von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach §2 Absatz1 und nach §11 Absatz1 in... bb) Satz2 wird Satz4 und wie folgt gefasst: „Die §§2, 3 , 4, 9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten sinngemäß." ... ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und4 Absatz2 bis4, die §§9 und10 Absatz1 sowie die §§12 und14 gelten... sowie die §§12 und14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß §3 Nummer1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und... Die Voraussetzungen gemäß §3 Nummer1 Buchstabe b und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß... c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt." c) Absatz2 wird Absatz3 und wie folgt gefasst:...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3895/a54328.htm
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